Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union
(Archivgesetz - ArchG)
Vom 6. Mai 2000
Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
IV. Schlussvorschriften
§ 13 Regelungsbefugnisse
Die Evangelische Kirche der Union und die Gliedkirchen erlassen je für ihren Bereich die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über
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die Benutzung kirchlichen Archivgutes sowie die Regelung der Rechtsbehelfe bei der Benutzung kirchlicher Archive (Benutzungsordnung),
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die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen (Gebührenordnung),
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die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung (Kassation) von kirchlichen Unterlagen (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung),
- die kirchliche Archivpflege (Archivpflegeordnung).
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 2000 in Kraft. Es wird vom Rat für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.
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Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut (Archivgesetz) vom 30. Mai 1988 (ABI. EKD Seite 266) außer Kraft.
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