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Landeskirchliches Archiv
der Pommerschen Evangelischen Kirche

Archivgesetz / Schlussvorschriften

Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union
(Archivgesetz - ArchG)

Vom 6. Mai 2000
Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

IV. Schlussvorschriften


§ 13 Regelungsbefugnisse

Die Evangelische Kirche der Union und die Gliedkirchen erlassen je für ihren Bereich die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über

  1. die Benutzung kirchlichen Archivgutes sowie die Regelung der Rechtsbehelfe bei der Benutzung kirchlicher Archive (Benutzungsordnung),
  2. die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen (Gebührenordnung),
  3. die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung (Kassation) von kirchlichen Unterlagen (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung),
  4. die kirchliche Archivpflege (Archivpflegeordnung).

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 2000 in Kraft. Es wird vom Rat für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.
  2. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut (Archivgesetz) vom 30. Mai 1988 (ABI. EKD Seite 266) außer Kraft.


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